Artikel 18 VO (EG) 2004/874

Unsittliche Registrierung

Stellt ein Gericht eines Mitgliedstaats fest, dass ein Domänenname verleumderisch oder rassistisch ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, sperrt das Register diesen Domänennamen nach Mitteilung des Gerichtsbeschlusses und widerruft ihn nach Übermittlung eines rechtskräftigen Urteils. Das Register sperrt solche Namen, gegen die ein Gerichtsurteil vorliegt, für jede künftige Registrierung, solange das betreffende Urteil gilt.

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