Artikel 19 VO (EG) 2004/874
Tod und Geschäftsauflösung
(1) Verstirbt der Domäneninhaber während des Registrierungszeitraums, so können der Nachlassverwalter oder seine gesetzlichen Erben unter Vorlage geeigneter Nachweise die Übertragung des Domänennamens auf die Erben beantragen. Ist bis zum Ablauf des Registrierungszeitraums keine Übertragung eingeleitet worden, wird der Domänenname für vierzig Kalendertage ausgesetzt und auf der Website des Registers bekannt gegeben. Innerhalb dieser Frist können der Nachlassverwalter oder die gesetzlichen Erben unter Vorlage geeigneter Nachweise die Registrierung des Domänennamens beantragen. Haben die Erben den Namen innerhalb der 40-Tage-Frist nicht registrieren lassen, so wird der Domänenname wieder für die allgemeine Registrierung zur Verfügung gestellt.
(2) Ist der Domäneninhaber ein Unternehmen, eine juristische oder natürliche Person oder eine Einrichtung, die sich während des Registrierungszeitraums in einem Insolvenzverfahren, in Abwicklung, Geschäftsauflösung, einem gerichtlichen Abwicklungsverfahren oder einem vergleichbaren Verfahren nach nationalem Recht befindet, so kann der gesetzliche Verwalter des Domäneninhabers unter Vorlage geeigneter Nachweise die Übertragung an den Erwerber der Rechte des Domäneninhabers beantragen. Ist bis zum Ablauf des Registrierungszeitraums keine Übertragung eingeleitet worden, wird der Domänenname für vierzig Kalendertage ausgesetzt und auf der Website des Registers bekannt gegeben. Innerhalb dieser Frist kann der gesetzliche Verwalter unter Vorlage geeigneter Nachweise die Registrierung des Domänennamens beantragen. Hat der Verwalter den Namen innerhalb der 40-Tage-Frist nicht registrieren lassen, so wird der Domänenname wieder für die allgemeine Registrierung zur Verfügung gestellt.
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