Artikel 20 VO (EG) 2004/874

Widerruf von Domänennamen

Das Register darf Domänennamen nur aus den folgenden Gründen ohne außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren von sich aus widerrufen:

a)
Bestehen fälliger, unbezahlter Schuldbeträge, die dem Register zustehen;
b)
Nichterfüllung der allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 durch den Domäneninhaber;
c)
Verstoß des Domäneninhabers gegen die Registrierungsbestimmungen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

Das Register legt ein Verfahren fest, nach dem es den Widerruf von Domänennamen aus diesen Gründen vornimmt. Im Rahmen dieses Verfahrens muss der Domäneninhaber benachrichtigt werden und Gelegenheit erhalten, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Der Widerruf eines Domänennamens und gegebenenfalls dessen anschließende Übertragung kann auch aufgrund der Entscheidung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle erfolgen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.