Artikel 2 VO (EG) 2004/874
Voraussetzungen und allgemeine Grundregeln für die Registrierung
Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 aufgeführten Antragsberechtigten dürfen einen oder mehrere Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe „.eu” registrieren lassen.
Unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel IV wird ein bestimmter Domänenname dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst beim Register in technisch korrekter Form und im Einklang mit dieser Verordnung eingegangen ist. Dieses Kriterium des ersten Antragseingangs wird für die Zwecke dieser Verordnung als „Windhundprinzip” bezeichnet.
Mit der Registrierung steht der Domänenname für weitere Registrierungen solange nicht mehr zur Verfügung, bis die Registrierung ausläuft und nicht erneuert wird oder bis der Domänenname widerrufen wird.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, werden alle Domänennamen direkt unter der Domäne oberster Stufe „.eu” registriert.
Die Registrierung der Domänennamen wird erst wirksam, nachdem der Antragsteller die betreffende Gebühr bezahlt hat.
Die unter der Domäne oberster Stufe „.eu” registrierten Domänennamen können nur an Antragsteller übertragen werden, die zur Beantragung von „.eu” -Domänennamen berechtigt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.