Artikel 3 VO (EG) 2004/874

Anträge auf Registrierung von Domänennamen

Anträge auf Registrierung von Domänennamen müssen alle folgenden Bestandteile enthalten:

a)
Name und Anschrift des Antragstellers;
b)
eine Erklärung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt;
c)
eine Bestätigung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er die Registrierung des Domänennamens in gutem Glauben beantragt und nach seinem besten Wissen und Gewissen dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden;
d)
eine Erklärung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er alle Registrierungsbedingungen einschließlich der in Kapitel VI genannten Regeln für die außergerichtliche Streitbeilegung anerkennt.

Wesentlich falsche Angaben zu den Punkten a) bis d) stellen einen Verstoß gegen die Registrierungsbestimmungen dar.

Die Überprüfung der Zulässigkeit der Registrierungsanträge erfolgt vor der Registrierung auf Veranlassung des Registers oder im Anschluss an die Registrierung auf Veranlassung des Registers oder infolge einer Streitigkeit um die Registrierung des betreffenden Domänennamens.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.