Artikel 4 VO (EG) 2004/874
Zulassung der Registrierstellen
Nur die vom Register zugelassenen Registrierstellen dürfen Registrierungsdienste für Domänennamen der Domäne oberster Stufe „.eu” anbieten.
Das Verfahren für die Zulassung der Registrierstellen wird vom Register festgelegt; es muss objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und effektive und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleisten.
Die Registrierstellen müssen auf die automatischen Registrierungssyteme des Registers zugreifen und diese benutzen. Das Register kann weitere grundlegende technische Voraussetzungen für die Zulassung der Registrierstellen festlegen.
Das Register kann von den Registrierstellen eine Vorauszahlung auf anfallende Registrierungsgebühren verlangen, deren Höhe es jährlich aufgrund einer objektiven Markteinschätzung festsetzt.
Das Register macht die Verfahren und Bedingungen für die Zulassung der Registrierstellen sowie das Verzeichnis der zugelassenen Registrierstellen in leicht lesbarer Form öffentlich zugänglich.
Jede Registrierstelle verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Register zur Einhaltung der Zulassungsbedingungen und der in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Grundregeln.
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