Artikel 5 VO (EG) 2004/874
Vorschriften für die Registrierstellen
Unbeschadet sonstiger Vorschriften über Gerichtsstand und anwendbares Recht darf in Verträgen zwischen Registrierstellen und Domäneninhabern kein anderes anwendbares Recht als das Recht eines Mitgliedstaats und als Gerichtsstand weder ein alternativer Streitbeilegungsanbieter, es sei denn, dieser ist vom Register gemäß Artikel 23 ausgewählt, noch ein Gericht außerhalb der Gemeinschaft bestimmt werden.
Erhält eine Registrierstelle mehrere Registrierungsanträge für den gleichen Domänennamen, leitet sie diese Anträge in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs an das Register weiter.
Nur Anträge, die nach der Zulassung der Registrierstelle eingegangen sind, dürfen an das Register weitergeleitet werden.
Die Registrierstellen verlangen von allen Antragstellern die Übermittlung genauer und verlässlicher Kontaktangaben mindestens einer natürlichen oder juristischen Person, die für die technische Abwicklung verantwortlich ist.
Die Registrierstellen können Gütezeichen, Zertifikate oder Vertrauenssiegel einführen, um im Einklang mit dem geltenden nationalen und Gemeinschaftsrecht das Vertrauen der Verbraucher in die Verlässlichkeit der Informationen zu erhöhen, die unter einem von ihnen registrierten Domänennamen angeboten werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.