Artikel 6 VO (EG) 2004/874
Sprachen
1. Die Registrierung der „.eu” -Domänennamen darf erst beginnen, nachdem das Register der Kommission mitgeteilt hat, dass die Einreichung von Anträgen auf Registrierung der „.eu” -Domänennamen und die Mitteilungen über Registrierungsentscheidungen in allen Amtssprachen und Arbeitssprachen der Gemeinschaftsorgane (nachfolgend „Gemeinschaftssprachen” genannt) möglich sind.
2. Das Register sorgt dafür, dass alle seine Mitteilungen, die die Rechte einer Partei im Zusammenhang mit einer Registrierung — wie Vergabe, Übertragung, Kündigung oder Widerruf einer Domäne — betreffen, in allen Gemeinschaftssprachen möglich sind.
3. Das Register nimmt die Registrierung von Domänennamen in allen Schriftzeichen der Gemeinschaftssprachen vor, sobald es entsprechende internationale Normen gibt.
(4) Sobald es technisch möglich wird, in den Gemeinschaftssprachen unter der Domäne oberster Stufe „.eu” Namen zu registrieren, welche Schriftzeichen enthalten, die zu Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV für die Registrierung noch nicht zur Verfügung standen, gibt das Register auf seiner Website bekannt, dass es möglich sein wird, Namen mit solchen Schriftzeichen unter der Domäne oberster Stufe „.eu” zu registrieren.
Die Ankündigung muss eine Liste der betreffenden Schriftzeichen und den Termin enthalten, ab dem es möglich sein wird, „.eu” -Domänennamen mit diesen Schriftzeichen zu registrieren.
Die Ankündigung erfolgt spätestens drei Monate vor diesem Termin.
(5) Das Register ist nicht verpflichtet, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben andere Sprachen als die Gemeinschaftssprachen zu verwenden.
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