Artikel 6a VO (EG) 2004/874
Zusätzliche Überprüfung der Schriftzeichen
(1) Das Register trifft technische Vorkehrungen zur Minimierung der visuellen Verwechslungsgefahr, die sich aus der Verwendung der Schriftzeichen aller in Artikel 6 Absatz 4 genannten Amtssprachen ergibt. Diese technischen Vorkehrungen sind Teil der Überprüfung der Zulässigkeit von Registrierungsanträgen und können dazu führen, dass die Registrierung des beantragen Domänennamens für unzulässig erklärt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten technischen Vorkehrungen werden vom Register festgelegt; sie müssen angemessen, transparent und nicht diskriminierend sein.
(3) Die in Absatz 1 genannten technischen Vorkehrungen (sowie deren spätere Änderungen) werden vom Register in leicht zugänglicher Form öffentlich bereitgestellt und gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
(4) Bevor das Register die in Absatz 1 genannten technischen Vorkehrungen einführt oder später ändert, berücksichtigt es die international bewährte Praxis, konsultiert die Branche und holt die Zustimmung der Kommission ein.
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