Artikel 7 VO (EG) 2004/874

Verfahren für reservierte geografische und geopolitische Namen

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf die Listen allgemein anerkannter Namen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 aufgestellt werden, sind alle Einwände an die Mitglieder des durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Kommunikationsausschusses und an den Generaldirektor der Generaldirektion Informationsgesellschaft der Kommission zu richten. Die Mitglieder des Kommunikationsausschusses und der Generaldirektor können andere Ansprechpartner für die Übermittlung dieser Einwände benennen.

Die Einwände und die Benennung der Ansprechpartner sind per E-Mail, per Kurierdienst, persönlich oder auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein zu übermitteln.

Nach der Lösung etwaiger Einwände veröffentlicht das Register auf seiner Website zwei Namenslisten. Die eine Liste enthält die von der Kommission als „nicht registrierbar” mitgeteilten Namen. Die andere Liste enthält die dem Register von der Kommission als „registrierbar unter einer Domäne zweiter Stufe” mitgeteilten Namen.

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