Artikel 22 VO (EG) 2004/874
Alternatives Streitbeilegungsverfahren
(1) Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden, wenn
- a)
- die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist;
- b)
- eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 verstößt.
(2) Der Domäneninhaber und das Register sind zur Teilnahme am alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet.
(3) Der Beschwerdeführer zahlt die Gebühren für die alternative Streitbeilegung.
(4) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren oder in dem zwischen Registrierstelle und Domäneninhaber geschlossenen Registrierungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird das alternative Streitbeilegungsverfahren in der Sprache des Registrierungsvertrags durchgeführt. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der Schiedskommission, unter Berücksichtung der besonderen Umstände im Einzelfall eine andere Festlegung zu treffen.
(5) Die Beschwerden und die Erwiderungen darauf sind bei einem von dem Beschwerdeführer aus der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Liste gewählten Anbieter der alternativen Streitbeilegung einzureichen. Die Einreichung erfolgt gemäß dieser Verordnung und nach den ergänzenden vom alternativen Streitbeilegungsanbieter veröffentlichen Verfahren.
(6) Sobald ein Antrag auf eine alternative Streitbeilegung ordnungsgemäß beim alternativen Streitbeilegungsanbieter eingegangen ist und die entsprechende Gebühr bezahlt wurde, teilt der alternative Streitbeilegungsanbieter dem Register den Namen des Beschwerdeführers und den strittigen Domänennamen mit. Das Register setzt jede Kündigung oder Übertragung des strittigen Domänennamens aus, bis das Streitbeilegungsverfahren oder ein anschließendes Gerichtsverfahren abgeschlossen und dem Register die getroffene Entscheidung mitgeteilt wird.
(7) Der alternative Streitbeilegungsanbieter prüft, ob die Beschwerde die formalen Anforderungen seines Verfahrens, der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt und stellt dem Beschwerdegegner die Beschwerdeschrift innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Gebühr zu, es sei denn, die Nichterfüllung wird festgestellt.
(8) Der Beschwerdegegner muss dem alternativen Streitbeilegungsanbieter innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab Erhalt der Beschwerdeschrift antworten.
(9) Alle Schreiben an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner werden auf dem vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner jeweils angegebenen bevorzugten Übertragungsweg übermittelt oder, falls hierzu keine Angaben gemacht wurden, auf elektronischem Wege über das Internet, sofern ein Übertragungsprotokoll aufbewahrt wird.
Alle Mitteilungen an den Domäneninhaber zum alternativen Streitbeilegungsverfahren, gegen den das Verfahren eingeleitet wurde, werden an die Adresse gerichtet, die der Registrierungsstelle vorliegt, welche die Registrierung gemäß den Registrierungsbedingungen führt.
(10) Antwortet eine an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligte Partei nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder erscheint nicht zu einer Anhörung der Schiedskommission, kann dies als Anerkennung des Anspruchs der Gegenpartei gewertet werden.
(11) In einem Verfahren gegen einen Domäneninhaber entscheidet die Schiedskommission, dass der Domänenname zu widerrufen ist, wenn sie zur der Auffassung gelangt, dass die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist. Der Domänenname wird auf den Beschwerdeführer übertragen, falls dieser die Registrierung dieses Domänennamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt.
In einem Verfahren gegen das Register entscheidet die Schiedskommission, ob eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 verstößt. Die Schiedskommission entscheidet dann, dass die betreffende Entscheidung aufgehoben wird, und kann gegebenenfalls eine Entscheidung im Hinblick auf die Übertragung, den Widerruf oder die Vergabe des strittigen Domänennamens treffen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt sind.
In ihrer Entscheidung setzt die Schiedskommission einen Termin für deren Umsetzung fest.
Die Schiedskommission fällt ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die für die Streitbeilegung zuständige Schiedskommission fällt ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Antwort des Beschwerdegegners beim alternativen Streitbeilegungsanbieter. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidungen der Schiedskommission werden veröffentlicht.
(12) Innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Entscheidung der Schiedskommission stellt der alternative Streitbeilegungsanbieter jeder Partei, der/den betroffenen Registrierstelle(n) und dem Register den vollen Wortlaut der Entscheidung zu. Die Entscheidung wird dem Register und dem Beschwerdeführer auf dem Postweg per Einschreiben oder auf einem gleichwertigen elektronischen Weg zugestellt.
(13) Das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung ist für alle Parteien und das Register verbindlich, wenn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Zustellung der Entscheidung an die Parteien vor Gericht Klage erhoben wird.
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