Artikel 23 VO (EG) 2004/874
Auswahl der Anbieter der alternativen Streitbeilegung und der Mitglieder der Schiedskommissionen
(1) Das Register kann angesehene Einrichtungen mit geeigneter Sachkenntnis auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien als alternative Streitbeilegungsanbieter auswählen. Eine Liste der alternativen Streitbeilegungsanbieter wird auf der Website des Registers veröffentlicht.
(2) Die zur alternativen Streitbeilegung vorgebrachten Streitfälle werden von Schlichtern geprüft, die dazu als Mitglieder einer Schiedskommission bestellt werden, die aus einem oder aus drei Mitgliedern besteht.
Die Mitglieder der Schiedskommission werden vom alternativen Streitbeilegungsanbieter nach dessen internen Verfahren ausgewählt. Sie müssen über eine geeignete Sachkenntnis verfügen und werden nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien ausgewählt. Jeder alternative Streitbeilegungsanbieter führt eine öffentlich zugängliche Liste der Schiedskommissionsmitglieder mit deren Qualifikationen.
Die Mitglieder der Schiedskommission müssen unbefangen und unabhängig sein; bevor sie ihre Bestellung annehmen, müssen sie dem alternativen Streitbeilegungsanbieter alle Umstände mitteilen, die Anlass zu begründeten Zweifeln an ihrer Unbefangenheit oder Unabhängigkeit geben könnten. Ergeben sich im Laufe des Verfahrens neue Umstände, durch die begründete Zweifel an der Unbefangenheit oder Unabhängigkeit entstehen könnten, muss das Schiedskommissionsmitglied diese Umstände dem Streitbeilegungsanbieter sofort mitteilen.
In diesem Fall löst der Streitbeilegungsanbieter das Mitglied ab und bestellt ein anderes Mitglied in die Schiedskommission.
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