Artikel 9 VO (EG) 2004/874

Geografische und geopolitische Namen als Domänen zweiter Stufe

1. Die Registrierung geografischer und geopolitischer Begriffe als Domänennamen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 kann von einem Mitgliedstaat vorgenommen werden, der diese Namen zuvor übermittelt hat. Dies kann unter allen von diesem Mitgliedstaat registrierten Domänennamen erfolgen.

2. Die Kommission kann vom Register die Registrierung von Domänennamen direkt unter der Domäne oberster Stufe „.eu” für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verlangen. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch spätestens eine Woche vor dem Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV, teilt die Kommission dem Register die zu reservierenden Namen und die Stellen mit, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bei der Registrierung vertreten.

3. Sobald es technisch möglich wird, in den Gemeinschaftssprachen unter der Domäne oberster Stufe „.eu” Namen zu registrieren, welche Schriftzeichen enthalten, die zu Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV für die Registrierung noch nicht zur Verfügung standen, setzt das Register die Kommission hiervon in Kenntnis.

Diese Mitteilung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Tag der Bekanntmachung gemäß Artikel 6 Absatz 4 und enthält den Termin dieser Bekanntmachung.

Spätestens zehn Arbeitstage vor dem in der Bekanntmachung gemäß Artikel 6 Absatz 4 genannten Termin fordert die Kommission das Register auf, Domänennamen mit einem oder mehreren dieser Schriftzeichen einzutragen, die sie direkt unter der Domäne oberster Stufe „.eu” für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservieren möchte.

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