Artikel 3 VO (EG) 2004/877
(1) Die Mitgliedstaaten teilen auf Aufforderung der Kommission mit, wie zur Berechnung des Durchschnitts der Notierungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 verfahren wurde.
Gibt es Notierungen für nicht im Anhang aufgeführte Größen und/oder Aufmachungen der betreffenden Erzeugnistypen und/oder -sorten, so können die Mitgliedstaaten den Durchschnitt der Notierungen für die im Anhang aufgeführte Größen und/oder Aufmachungen anhand von Umrechnungskoeffizienten berechnen. Die Festsetzung der Umrechnungskoeffizienten ist Teil des Verfahrens gemäß Unterabsatz 1.
(2) Die Kommission legt erforderlichenfalls gemeinsame Leitlinien zu dem in Absatz 1 genannten Verfahren fest.
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