Artikel 2 VO (EG) 2004/877
Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Mittwoch spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit für jeden Markttag den Durchschnitt der Notierungen, die auf den im Anhang aufgeführten Märkten festgestellt werden, in Euro je 100 kg, für die im Anhang aufgeführten Erzeugnistypen und/oder -sorten sowie Größen und/oder Aufmachungen, für die Transaktionen gemäß Artikel 1 Absatz 2 stattgefunden haben.
Diese Mitteilung erfolgt mit Hilfe des von der Kommission angegebenen elektronischen Systems.
Die Kommission leitet die eingegangenen Informationen an die Mitgliedstaaten weiter und teilt ihnen für jedes betreffende Erzeugnis den Durchschnitt der Notierungen in der Gemeinschaft mit.
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