Artikel 1 VO (EG) 2004/877

(1) Die festgestellten Notierungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind die Preise ab Verpackungsstelle, ohne MwSt., für Erzeugnisse der Güteklasse I, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten repräsentativen Märkte auf der Grundlage:

a)
der Transaktionen auf nach äußeren Kriterien identifizierbaren Märkten (Großhandelsmärkte, Versteigerungsmärkte und andere Orte, an denen Angebot und Nachfrage aufeinander treffen) im Erzeugungsgebiet,
b)
direkter Transaktionen zwischen Erzeugern des Erzeugungsgebiets und einzelnen Käufern (Großhändler, sonstige Händler, Vertriebszentren und sonstige Marktteilnehmer),
c)
oder einer Kombination der unter den Buchstaben a) und b) genannten Transaktionen.

Die Liste der repräsentativen Märkte ist im Anhang aufgeführt.

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