Präambel VO (EG) 2004/877

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Notierungen mit, die auf den repräsentativen Märkten für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellt werden. Die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen waren mit der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission(2), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse(3) festgelegt worden. Daher sind neue Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Mitteilung der auf dem Markt für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellten Notierungen zu erlassen, die aus Gründen der Klarheit von denjenigen hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse getrennt werden müssen.
(2)
Es ist dafür zu sorgen, dass die der Kommission für jedes Erzeugnis übermittelten Notierungen vergleichbar sind. Somit müssen sie in der gesamten Gemeinschaft so einheitlich wie möglich definiert werden hinsichtlich Vermarktungsstufe, Aufmachung, Güteklasse und gegebenenfalls Sorte oder Typ. Es sind auch die repräsentativen Märkte für jedes der betreffenden Erzeugnisse festzulegen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls die erforderlichen Erläuterungen über die bei der Berechnung der betreffenden Notierungen angewendeten Verfahren und Kriterien mitteilen.
(3)
Damit die Informationen so rasch wie möglich verbreitet werden, sind elektronische Übertragungsmöglichkeiten zu nutzen.
(4)
Aus Gründen der Transparenz empfiehlt es sich, dass die Kommission die Mitgliedstaaten über die in der gesamten Gemeinschaft festgestellten Notierungen und den Gemeinschaftsdurchschnitt unterrichtet.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.)

(2)

ABl. L 100 vom 17.4.1997, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 (ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 9.)

(3)

ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 3.

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