Artikel 7 VO (EG) 2004/878

Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen

Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über:

a)
die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 und 3;
b)
die Überwachungsverfahren gemäß Artikel 6, mit denen sichergestellt werden soll, dass die betreffenden tierischen Nebenprodukte nur für die zugelassenen Zwecke gemäß Artikel 5 Absatz 3 verwendet werden.

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