Artikel 7 VO (EG) 2004/878
Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen
Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über:
- a)
- die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 und 3;
- b)
- die Überwachungsverfahren gemäß Artikel 6, mit denen sichergestellt werden soll, dass die betreffenden tierischen Nebenprodukte nur für die zugelassenen Zwecke gemäß Artikel 5 Absatz 3 verwendet werden.
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