Artikel 6 VO (EG) 2004/878
Kontrollen
(1) Im Hinblick auf eingeführte Sendungen und Durchfuhrsendungen führt die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen — und zwar mindestens zweimal jährlich — Dokumentenkontrollen der Kanalisierungskette von der Grenzkontrollstelle der ersten Einfuhr bis zur zugelassenen technischen Anlage (im Falle der Einfuhr) bzw. bis zur Grenzkontrollstelle der Ausfuhr (im Falle der Durchfuhr) durch, um die Mengen der eingeführten, verwendeten und entsorgten tierischen Nebenprodukte abzugleichen und die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sicherzustellen.
Bei Durchfuhrsendungen arbeiten die für die Grenzkontrollstelle der ersten Einfuhr bzw. der Ausfuhr zuständigen Behörden gegebenenfalls zusammen, um eine effektive Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten. Ferner arbeiten die zuständigen Behörden zusammen, um die Mengen zu überwachen, die in einen Mitgliedstaat eingeführt und in einem anderen verwendet werden, die von einem Mitgliedstaat ausgeführt, aber in einem anderen hergestellt werden, bzw. die zum Zwecke der Durchfuhr ein- und ausgeführt werden.
(2) Hinsichtlich der für die Vermarktung in der Gemeinschaft bzw. für die Ausfuhr bestimmten Sendungen führen die zuständigen Behörden die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere in den Artikeln 7 und 8, vorgesehenen Kontrollen durch, um auch hier für den Abgleich der Mengen und die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen.
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