Artikel 5 VO (EG) 2004/878
Anforderungen an Kennzeichnung, Lieferung, Dokumentation und Behandlung
(1) Neben den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 müssen alle Verpackungen von in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten tierischen Nebenprodukte ein Etikett tragen mit der Aufschrift: „NICHT ZUR VERWENDUNG IN LEBENSMITTELN, FUTTERMITTELN, DÜNGEMITTELN, KOSMETIKA, ARZNEIMITTELN UND MEDIZINPRODUKTEN” .
Tierische Nebenprodukte, die zur Verwendung in Arzneimitteln gemäß den Gemeinschaftsvorschriften bestimmt sind, dürfen jedoch ein anderes Etikett tragen mit der Aufschrift: „NUR FÜR ARZNEIMITTEL BESTIMMT” .
(2) Alle Verpackungen von in Artikel 1 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukten tragen ein Etikett mit der Aufschrift „NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR” , sofern sie nicht in verkaufsfertigen Verpackungen versandt werden, auf denen angegeben ist, dass der Inhalt ausschließlich für die Fütterung von Heimtieren oder zur Verwendung als Fischköder bestimmt ist.
(3) Die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten tierischen Nebenprodukte werden an einen technischen Betrieb geliefert, der auf die Verwendung solcher Materialien spezialisiert und gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist.
Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten tierischen Nebenprodukte dürfen außerdem geliefert werden
- a)
- an einen Zwischenbehandlungsbetrieb, der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist;
- b)
- an einen Lagerbetrieb, der gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist;
- c)
- an einen Heimtierfutterbetrieb, der gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist;
- d)
- an einen Haltungsbetrieb oder eine Einrichtung, die Tiere gemäß den Vorschriften des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hält;
- e)
- an einen Herstellungsbetrieb oder eine entsprechende Einrichtung zur Herstellung von
- i)
- kosmetischen Mitteln gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1),
- ii)
- Tierarzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel(2),
- iii)
- Humanarzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(3),
- iv)
- Medizinprodukten gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte(4) oder
- v)
- In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika(5) oder
- f)
- direkt an den Einzelhandel, wenn die tierischen Nebenprodukte
- i)
- in verkaufsfertigen Verpackungen versandt werden, die ein Etikett mit der deutlichen Angabe tragen, dass der Inhalt ausschließlich
- —
-
für die Fütterung von Heimtieren oder zur Verwendung als Fischköder bestimmt ist,
- ii)
- einer Trockenbehandlung unterzogen werden, die ausreicht, krankheitserregende Organismen, einschließlich Salmonellen, abzutöten, oder
- iii)
- im Falle der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c und — im Falle von Rodentia — d tiefgefroren werden.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen(6) dürfen die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten tierischen Nebenprodukte auch zur Verwendung als Futtermittel an Betriebe oder Einrichtungen geliefert werden, die Wassertiere halten.
(4) Die Besitzer oder Betreiber der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Betriebe, Haltungsbetriebe oder Einrichtungen oder ihre Vertreter
- a)
- müssen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Aufzeichnungen führen,
- b)
- müssen sicherstellen, dass die tierischen Nebenerzeugnisse gegebenenfalls einer Behandlung unterzogen werden, die die zuständigen Behörde insoweit zufrieden stellt, dass von dem behandelten Material kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht,
- c)
- dürfen die tierischen Nebenprodukte ausschließlich zu von der zuständigen Behörde zugelassenen Zwecken weiter versenden oder verwenden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/78/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 56).
- (2)
ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
- (3)
ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).
- (4)
ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- (5)
ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
- (6)
ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 14.
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