Artikel 4 VO (EG) 2004/878
Bedingungen für die Vermarktung, Ausfuhr und Einfuhr der tierischen Nebenprodukte
(1) Die Vermarktung oder Ausfuhr der tierischen Nebenprodukte erfolgt auf eine Weise, dass keine Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt entsteht.
(2) Für die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte müssen Veterinärbescheinigungen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung vorgelegt werden.
Eingeführte Sendungen und Durchfuhrsendungen von in Artikel 1 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukten werden im Einklang mit dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.
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