Artikel 3 VO (EG) 2004/878
Ausnahmeregelung für die Einfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte
Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können die Mitgliedstaaten die Einfuhr und Durchfuhr der tierischen Nebenprodukte genehmigen.
Für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte wird ebenfalls ein Etikett wie nach Artikel 5 Absatz 1 bzw. 2 der vorliegenden Verordnung verlangt.
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