Artikel 2 VO (EG) 2004/878
Ausnahmeregelung für die Vermarktung und Ausfuhr tierischer Nebenprodukte
Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können die Mitgliedstaaten die Vermarktung und Ausfuhr der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten tierischen Nebenprodukte genehmigen ( „tierische Nebenprodukte” ).
Gleichwohl gilt die im ersten Unterabsatz vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d der vorliegenden Verordnung aufgeführten tierischen Nebenprodukte.
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