Artikel 1a VO (EG) 2004/878

Ausnahmeregelung für Handelsdokumente und Gesundheitsbescheinigungen

Abweichend von Anhang II Kapitel III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten tierischen Nebenprodukte von Einzelhändlern an Endverbraucher mit Ausnahme von Unternehmern abgegeben werden, ohne dass ihnen beim Transport ein Handelsdokument oder, sofern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgeschrieben, eine Gesundheitsbescheinigung beiliegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.