Artikel 1a VO (EG) 2004/878
Ausnahmeregelung für Handelsdokumente und Gesundheitsbescheinigungen
Abweichend von Anhang II Kapitel III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten tierischen Nebenprodukte von Einzelhändlern an Endverbraucher mit Ausnahme von Unternehmern abgegeben werden, ohne dass ihnen beim Transport ein Handelsdokument oder, sofern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgeschrieben, eine Gesundheitsbescheinigung beiliegt.
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