Artikel 1 VO (EG) 2004/878

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende tierische Nebenprodukte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 definiert sind und ausschließlich für technische Verwendungszwecke bestimmt sind:

a)
Häute und Felle von Tieren, die mit bestimmten Stoffen behandelt wurden, deren Verwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates(1) verboten ist;
b)
aus Material der Kategorie 1 ausgeschmolzene Fette, die nach der in Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beschriebenen Methode 1 gewonnen wurden — ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet — sowie daraus gewonnene Fettderivate, die zumindest die Vorgaben in Anhang VI Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;
c)
Wiederkäuerdärme (mit oder ohne Inhalt) und
d)
Knochen und Knochenerzeugnisse, die Wirbelsäulen und Schädel enthalten, sowie Hörner von Rindern, die vom Schädel entfernt wurden, ohne die Schädelhöhle zu beschädigen.

Gleichwohl gilt diese Verordnung nicht für tierische Nebenprodukte, die von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Tieren stammen.

(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden tierischen Nebenprodukte, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 2 definiert sind und zur Fütterung von anderen als Nutzlandtieren, zur Fütterung von Zuchtpelztieren oder für technische Verwendungszwecke, einschließlich Fischköder, bestimmt sind:

a)
andere wirbellose Landtiere als diejenigen, die für Mensch oder Tier krankheitserregend sein können, einschließlich all ihrer Transformationsformen, wie z. B. Larven;
b)
Wassertiere, ausgenommen Meeressäugetiere, sofern sie nicht aus der Aquakultur stammen;
c)
Aquakulturtiere, die eigens zum Zweck der Verwendung als Fischköder gezüchtet wurden, sofern der Fischköder nicht ohne vorherige Bearbeitung in der Aquakultur verwendet wird;
d)
Tiere der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, einschließlich solcher, die als Nutztiere zur Produktion von tierischen Erzeugnissen gehalten werden und
e)
Erzeugnisse, die von den in den Buchstaben a bis d genannten Tieren gewonnen oder erzeugt wurden, wie Fischeier, jedoch ohne Mehl von in Buchstabe d genannten Tieren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

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