Präambel VO (EG) 2004/878

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(2) darf kein spezifiziertes Risikomaterial zwecks Verwendung in Nahrungs-, Futter- und Düngemitteln in die Gemeinschaft eingeführt werden.
(2)
Gleichwohl darf Material der Kategorie 1, das spezifiziertes Risikomaterial enthalten kann, unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten bzw. nach dem Verfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 der genannten Verordnung festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern(3) sieht eine bis zum 30. April 2004 befristete Ausnahmeregelung hinsichtlich des in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Verbots der Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Drittländern vor.
(4)
Einige Marktakteure und Handelspartner äußerten Bedenken gegen das Verbot tierischer Nebenprodukte, die — außerhalb der Nahrungs- und Futtermittelkette — für technische Verwendungszwecke bestimmt sind.
(5)
Die Kommission hat ein wissenschaftliches Gutachten zur quantitativen Einschätzung des Restrisikos der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei einer Reihe von Rindererzeugnissen wie Gelatine und Talg angefordert, das in Kürze zu erwarten ist. Daneben sollen weitere Gutachten zu spezifischen Fragen eingeholt werden.
(6)
Bis zur Vorlage dieser Gutachten sind Übergangsregelungen festzulegen, welche die weitere Vermarktung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Erzeugnisse ermöglichen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und ausschließlich für technische Verwendungszwecke bestimmt sind.
(7)
Daher sollten Übergangsregelungen angenommen werden, damit bestimmtes, genau definiertes Material der Kategorien 1 und 2 technischen Verwendungszwecken zugeführt werden kann. Die spezifische Verwendung dieses Materials für technische Zwecke sollte strengen Kanalisierungs- und Kontrollmaßnahmen unterworfen werden, die das Risiko weiter senken, dass es in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangt oder versehentlich in anderen technischen Erzeugnissen wie etwa Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und Medizinprodukten verwendet wird.
(8)
Ist die Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 für die Herstellung von Arzneimitteln unumgänglich, so kann die zuständige Behörde auf Basis einer zweckmäßigen individuellen Risikobewertung im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften von den Bestimmungen der Verordnung abweichen.
(9)
Was die Vermarktung und Ausfuhr tierischer Nebenprodukte betrifft, die in der Gemeinschaft für technische Verwendungszwecke erzeugt werden, dürften die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Allgemeinen ausreichen, vorausgesetzt, die Vorschriften für die Abholung/Sammlung und Beförderung werden so ergänzt, dass die genaue Kanalisierung, Identifizierung und Kontrolle angestrebt werden können; hinsichtlich der für die Einfuhr bzw. Durchfuhr bestimmten Sendungen sollten zusätzliche Bescheinigungs- und Kanalisierungsanforderungen aufgestellt werden.
(10)
Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls zusätzliche Überwachungsverfahren für die Durchführung dieser Verordnung schaffen, insbesondere um das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung zu verhindern, und zu diesem Zweck zusammenarbeiten; sie sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informieren und im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die notwendigen Vorkehrungen für den Fall eines Verstoßes treffen.
(11)
Um Handelsunterbrechungen zu vermeiden, sollte ein angemessener Zeitraum für die weitere Zulassung von eingeführten tierischen Nebenprodukten vorgesehen werden, die bei den Grenzkontrollstellen nach dem 1. Mai 2004 eintreffen und gegebenenfalls noch mit Veterinärbescheinigungen nach dem alten Muster versehen sind.
(12)
Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2245/2003 (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).

(3)

ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 19. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2268/2003 (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 24).

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