Artikel 1 VO (EG) 2004/881
Errichtung und Ziele der Agentur
Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden „Agentur” genannt) errichtet.
Ziel der Agentur ist es, in technischen Angelegenheiten zur Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beizutragen, die über eine Verbesserung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors und die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit des europäischen Eisenbahnsystems abzielen, um zur Schaffung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen und zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus beizutragen.
Die Agentur verfolgt diese Ziele unter uneingeschränkter Berücksichtigung des Prozesses der Erweiterung der Europäischen Union und der besonderen Sachzwänge im Zusammenhang mit Eisenbahnverbindungen zu Drittländern.
Die Agentur ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ausschließlich zuständig.
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