Artikel 11 VO (EG) 2004/881

Öffentliche Datenbank für Schriftstücke

(1) Die Agentur führt eine öffentliche Datenbank folgender Schriftstücke:

a)
gemäß der Richtlinie 95/18/EG erteilte Genehmigungen;
b)
gemäß Artikel 10 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen;
c)
der Agentur nach Artikel 24 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit übermittelte Untersuchungsberichte;
d)
der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit notifizierte nationale Sicherheitsvorschriften.

(2) Die für die Anfertigung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Schriftstücke zuständigen nationalen Behörden melden der Agentur innerhalb eines Monats jede Einzelentscheidung, sie zu erteilen, zu erneuern, zu ändern oder zu widerrufen.

(3) Die Agentur kann diese öffentliche Datenbank um öffentliche Schriftstücke oder Links ergänzen, die für die Ziele dieser Verordnung von Bedeutung sind.

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