Artikel 10 VO (EG) 2004/881

Technische Stellungnahmen

(1) Die in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannten nationalen Regulierungsstellen können die Agentur um technische Stellungnahmen zu den sicherheitsrelevanten Aspekten von Angelegenheiten ersuchen, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden.

(2) Die mit Artikel 35 der Richtlinie 2001/14/EG und Artikel 11a der Richtlinie 91/440/EWG eingesetzten Ausschüsse können die Agentur um technische Stellungnahmen zu den sicherheitsrelevanten Aspekten innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs ersuchen.

(2a) Die Agentur kann um technische Stellungnahmen ersucht werden

a)
von einer nationalen Sicherheitsbehörde oder der Kommission zu Fragen der Gleichwertigkeit der nationalen Vorschriften, die einen oder mehrere in Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems aufgeführte Parameter betreffen;
b)
von der in Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems genannten zuständigen Beschwerdestelle im Falle einer Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, mit der die Inbetriebnahmegenehmigung für ein Eisenbahnfahrzeug verweigert wurde.

(2b) Die Agentur kann von der Kommission aufgefordert werden, technische Stellungnahmen zu dringenden Änderungen der TSI gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems abzugeben.

(3) Die Agentur gibt ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahme in einer Fassung, aus der alle unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Angaben und Unterlagen entfernt wurden.

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