Artikel 9b VO (EG) 2004/881
Einstufung der nationalen Vorschriften
(1) Die Agentur erleichtert die Anerkennung der Zulassung der in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb genommenen Fahrzeuge in den übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Verfahren der Absätze 2 bis 4.
(2) Die Agentur überprüft bis zum 19. Januar 2009 die Aufstellung der Parameter in Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems und richtet die Empfehlungen, die sie für angemessen hält, an die Kommission.
(3) Die Agentur erstellt einen Entwurf für ein Referenzdokument, in dem die von den Mitgliedstaaten für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen jeweils angewandten nationalen Vorschriften in Beziehung zueinander gesetzt werden. In diesem Dokument werden für jeden der in Anhang VII der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems aufgeführten Parameter die in den Mitgliedstaaten jeweils geltenden nationalen Vorschriften sowie die Gruppe in Abschnitt 2 jenes Anhangs angegeben, dem diese Vorschriften zuzuordnen sind. Dies schließt die Vorschriften ein, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems notifiziert werden, einschließlich der nach der Annahme der TSI (Sonderfälle, offene Punkte, Ausnahmen) sowie der gemäß Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit notifizierten Vorschriften.
(4) Um die in Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems aufgeführten nationalen Vorschriften der Gruppe B allmählich zu verringern, erstellt die Agentur regelmäßig einen Entwurf zur Aktualisierung des Referenzdokuments und übermittelt diesen der Kommission. Die erste Fassung des Referenzdokuments wird der Kommission spätestens am 1. Januar 2010 übermittelt.
(5) Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels nutzt die Agentur die in Artikel 6 Absatz 5 vorgesehene Zusammenarbeit der nationalen Sicherheitsbehörden und setzt im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 3 eine Arbeitsgruppe ein.
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