Artikel 9a VO (EG) 2004/881

Nationale Vorschriften

(1) Die Agentur nimmt auf Verlangen der Kommission die fachliche Prüfung der neuen nationalen Vorschriften vor, die der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit oder gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)(1) (nachstehend „Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems” genannt) übermittelt worden sind.

(2) Die Agentur prüft, ob die in Absatz 1 genannten Vorschriften mit den geltenden gemeinsamen Sicherheitsmethoden und TSI vereinbar sind. Ferner prüft die Agentur, ob sich die geltenden gemeinsamen Sicherheitsziele mit diesen Vorschriften erreichen lassen.

(3) Kommt die Agentur nach Berücksichtigung der von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Beweggründe zu dem Schluss, dass eine dieser Vorschriften entweder mit den gemeinsamen Sicherheitsmethoden oder mit den gemeinsamen Sicherheitszielen nicht zu vereinbaren ist, richtet sie innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihr die Vorschriften von der Kommission übermittelt wurden, eine Stellungnahme an die Kommission.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

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