Artikel 9 VO (EG) 2004/881
Überwachung der Sicherheit
(1) Die Agentur errichtet ein Netz mit den nationalen Behörden, die für die Sicherheit zuständig sind, und den nationalen Behörden, die für die in der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit vorgesehenen Untersuchungen zuständig sind, um den Inhalt der in Anhang I jener Richtlinie aufgelisteten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren festzulegen und einschlägige Informationen über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr zu erheben.
(2) Auf der Grundlage der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, der nationalen Sicherheits- und Unfallberichte sowie eigener Informationen legt die Agentur alle zwei Jahre einen Bericht über die Sicherheit vor, der veröffentlicht wird. Der erste Bericht wird im dritten Tätigkeitsjahr der Agentur veröffentlicht.
(3) Die Agentur stützt sich dabei auf die von Eurostat erhobenen Daten und arbeitet mit Eurostat zusammen, um jegliche Doppelarbeit zu vermeiden und die methodologische Übereinstimmung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren mit den für andere Verkehrsträger verwendeten Indikatoren sicherzustellen.
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