Artikel 8 VO (EG) 2004/881

Nationale Sicherheitsvorschriften

(1) Die Agentur nimmt auf Verlangen der Kommission die fachliche Prüfung der neuen nationalen Sicherheitsvorschriften vor, die der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit übermittelt werden.

(2) Die Agentur prüft die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den in der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit festgelegten CSM sowie mit den geltenden TSI. Die Agentur prüft ferner, ob sich die in jener Richtlinie festgelegten CST mit diesen Vorschriften erreichen lassen.

(3) Kommt die Agentur nach Berücksichtigung der von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Gründe zu dem Schluss, dass eine dieser Vorschriften entweder mit den TSI oder den CSM unvereinbar ist oder nicht zur Erreichung der CST beiträgt, richtet sie innerhalb von zwei Monaten, nachdem diese Vorschriften der Agentur von der Kommission übermittelt wurden, eine Stellungnahme an die Kommission.

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