Artikel 13 VO (EG) 2004/881
Benannte Stellen
(1) Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die von ihnen benannten Stellen kann die Agentur auf Verlangen der Kommission die Qualität der Arbeit jener Stellen überprüfen. Sie übermittelt der Kommission gegebenenfalls eine Stellungnahme.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten überprüft die Agentur auf Verlangen der Kommission, ob die Kriterien in Anhang VIII der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems erfüllt werden, falls sie im Einklang mit Artikel 28 Absatz 4 jener Richtlinie der Ansicht ist, dass eine benannte Stelle diese Kriterien nicht erfüllt. Die Agentur übermittelt der Kommission hierzu eine Stellungnahme.
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