Artikel 14 VO (EG) 2004/881

Überwachung der Interoperabilität

(1) Die Agentur empfiehlt auf Verlangen der Kommission Verfahren zur Verwirklichung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme durch die Förderung der Koordinierung zwischen Eisenbahnunternehmen und zwischen Fahrwegbetreibern, insbesondere zur Durchführung der Umstellung der Systeme.

(2) Die Agentur prüft die Fortschritte der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme. Sie legt alle zwei Jahre einen Bericht über den Fortschritt der Interoperabilität vor und veröffentlicht ihn. Der erste Bericht wird im zweiten Tätigkeitsjahr der Agentur veröffentlicht.

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