Artikel 15 VO (EG) 2004/881
Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft
Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems prüft die Agentur auf Verlangen der Kommission jedes neue Planungs- und/oder Bauvorhaben, sowie Erneuerungs- oder Umrüstungsvorhaben für Teilsysteme, für das ein Gemeinschaftszuschuss beantragt wurde, unter dem Gesichtspunkt der Interoperabilität. Die Agentur gibt innerhalb einer Frist, die mit der Kommission je nach Wichtigkeit des Vorhabens und verfügbaren Ressourcen vereinbart wird und höchstens zwei Monate betragen darf, eine Stellungnahme dazu ab, ob das Vorhaben mit den einschlägigen TSI im Einklang steht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.