Artikel 19 VO (EG) 2004/881

Zugänglichkeit der Schriftstücke und Register

(1) Die Agentur macht die folgenden, in der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems und der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit vorgesehenen Schriftstücke und Register öffentlich zugänglich:

a)
EG-Prüferklärungen für Teilsysteme;
b)
EG-Konformitätserklärungen für Komponenten, die den nationalen Sicherheitsbehörden vorliegen;
c)
gemäß der Richtlinie 95/18/EG erteilte Genehmigungen;
d)
gemäß Artikel 10 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen;
e)
der Agentur gemäß Artikel 24 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit übermittelte Untersuchungsberichte;
f)
der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit sowie gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems übermittelte nationale Vorschriften;
g)
Link zu den nationalen Einstellungsregistern;
h)
Link zu den Infrastrukturregistern;
i)
europäisches Register von zugelassenen Fahrzeugtypen;
j)
Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der Spezifikationen des ERTMS;
k)
von der Agentur gemäß den TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” geführtes Register der Kennzeichen der Fahrzeughalter.

(2) Die praktischen Einzelheiten der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Schriftstücke werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage eines Entwurfs der Agentur erörtert und vereinbart.

(3) Bei der Übermittlung der Schriftstücke nach Absatz 1 können die betroffenen Stellen angeben, welche Schriftstücke aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.

(4) Die für die Ausstellung der Schriftstücke nach Absatz 1 Buchstaben c und d zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Agentur innerhalb eines Monats jede Einzelentscheidung über eine Erteilung, eine Verlängerung, eine Änderung oder einen Widerruf einer Genehmigung bzw. Bescheinigung.

(5) Die Agentur kann diese öffentliche Datenbank um öffentliche Schriftstücke oder Links ergänzen, die für die Ziele der Verordnung von Bedeutung sind.

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