Artikel 18 VO (EG) 2004/881

Register

(1) Die Agentur erstellt und empfiehlt der Kommission gemeinsame Spezifikationen für

a)
die nationalen Einstellungsregister gemäß Artikel 33 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, einschließlich Regelungen für den Datenaustausch und eines einheitlichen Formulars für Einstellungsanträge;
b)
ein Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 34 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, einschließlich Regelungen für den Datenaustausch mit den nationalen Sicherheitsbehörden;
c)
das Infrastrukturregister gemäß Artikel 35 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems.

(2) Die Agentur erstellt und führt ein Register der Fahrzeugtypen, die gemäß Artikel 34 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems von den Mitgliedstaaten eine Inbetriebnahmegenehmigung für das Eisenbahnnetz der Gemeinschaft erhalten haben. Die Agentur erstellt ferner einen Entwurf für ein Muster der Typenkonformitätserklärung gemäß Artikel 26 Absatz 4 jener Richtlinie.

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