Artikel 17 VO (EG) 2004/881
Berufliche Befähigung und Ausbildung
(1) Die Agentur spricht Empfehlungen für die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die berufliche Befähigung und die Beurteilung des für den Betrieb und die Instandhaltung des Eisenbahnsystems zuständigen Personals aus, das nicht unter die Artikel 16b und 16c fällt.
(2) Die Agentur spricht Empfehlungen im Hinblick auf die Einführung einer Regelung für die Zulassung von Ausbildungszentren aus.
(3) Die Agentur fördert und unterstützt den Austausch von Triebfahrzeugführern und Ausbildern zwischen Eisenbahnunternehmen verschiedener Mitgliedstaaten.
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