Artikel 16c VO (EG) 2004/881

Anderes Fahrpersonal

Im Einklang mit Artikel 28 der Richtlinie über Triebfahrzeugführer benennt die Agentur in einem Bericht, der bis zum 4. Juni 2009 unter Berücksichtigung der TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” gemäß den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG vorzulegen ist, das Anforderungsprofil und die Aufgaben des anderen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Zugpersonals, dessen berufliche Qualifikationen zur Eisenbahnsicherheit beitragen, die mittels eines Systems von Genehmigungen und/oder Bescheinigungen, das dem durch die Richtlinie über Triebfahrzeugführer geschaffenen System vergleichbar sein kann, auf Gemeinschaftsebene geregelt werden sollten.

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