Artikel 16b VO (EG) 2004/881

Triebfahrzeugführer

(1) In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen(1) (nachstehend „Richtlinie über Triebfahrzeugführer” genannt), ist es Aufgabe der Agentur,

a)
einen Entwurf eines Gemeinschaftsmusters für die Fahrerlaubnis, die Bescheinigung und die beglaubigte Kopie der Bescheinigung sowie deren äußere Merkmale auszuarbeiten und dabei Maßnahmen für den Fälschungsschutz zu berücksichtigen;
b)
mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Interoperabilität der Register für Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen der Triebfahrzeugführer sicherzustellen. Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur einen Entwurf der Eckdaten der einzurichtenden Register aus, wie zu registrierende Daten, Format dieser Daten und Datenaustauschprotokoll, Zugriffsrechte, Dauer der Datenspeicherung sowie Verfahren im Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit wegen Konkurs;
c)
einen Entwurf der gemeinschaftlichen Kriterien für die Auswahl der Prüfer und Prüfungen auszuarbeiten;
d)
die Entwicklung im Bereich der Zertifizierung von Triebfahrzeugführern zu bewerten, indem der Kommission spätestens vier Jahre nach Festlegung der Eckdaten für die Register gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie über Triebfahrzeugführer ein Bericht vorgelegt wird, der gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für das System und Maßnahmen für die theoretische und praktische Prüfung der Fachkenntnisse der Bewerber um die harmonisierte Bescheinigung für Fahrzeuge und die entsprechende Infrastruktur enthält;
e)
bis zum 4. Dezember 2012 die Möglichkeit der Verwendung einer Chipkarte zu prüfen, auf der die Fahrerlaubnis und die Bescheinigungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie über Triebfahrzeugführer gemeinsam gespeichert sind, und eine diesbezügliche Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen. Die Agentur arbeitet einen Entwurf der technischen und betriebsbezogenen Spezifikationen einer solchen Chipkarte aus;
f)
die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie über Triebfahrzeugführer zu unterstützen und geeignete Zusammenkünfte mit den Vertretern der zuständigen Behörden abzuhalten;
g)
auf Verlangen der Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie über Triebfahrzeugführer auf Triebfahrzeugführer, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats tätig sind, vorzunehmen. Die Kosten-Nutzen-Analyse deckt einen Zeitraum von zehn Jahren ab. Sie wird der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Einrichtung der Register gemäß Artikel 37 Nummer 1 der Richtlinie über Triebfahrzeugführer unterbreitet;
h)
auf Verlangen der Kommission eine weitere Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, die der Kommission spätestens zwölf Monate vor Ablauf des befristeten Freistellungszeitraums zu unterbreiten ist, den die Kommission möglicherweise gewährt;
i)
dafür zu sorgen, dass das gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie über Triebfahrzeugführer eingeführte System im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(2) steht.

(2) In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Richtlinie über Triebfahrzeugführer spricht die Agentur Empfehlungen zu folgenden Aspekten aus:

a)
Änderung der Gemeinschaftscodes für die verschiedenen Typen in den Klassen A und B nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie über Triebfahrzeugführer;
b)
Codes für zusätzliche Angaben oder gesundheitlich bedingte Verwendungsbeschränkungen, die gemäß Anhang II der Richtlinie über Triebfahrzeugführer von einer zuständigen Behörde ausgesprochen wurden.

(3) Die Agentur kann ein begründetes Auskunftsersuchen zum Status der Fahrerlaubnisse von Triebfahrzeugführern an die zuständigen Behörden richten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

(2)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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