Artikel 16a VO (EG) 2004/881
Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen
(1) Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 1. Juli 2010 eine Empfehlung im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens der Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen gemäß Artikel 14a Absatz 5 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit.
Die Bewertung und die Empfehlung der Agentur erstrecken sich insbesondere auf folgende Aspekte, wobei die Beziehungen, die eine für die Instandhaltung zuständige Stelle mit anderen Parteien wie etwa Haltern, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern unterhalten kann, gebührend zu berücksichtigen sind:
- a)
- Eignung der Verfahren, die die für Instandhaltung zuständige Stelle verwendet, darunter Betriebs- und Verwaltungsverfahren, für die Gewährleistung einer effektiven und sicheren Instandhaltung der Fahrzeuge;
- b)
- Inhalt und Spezifikationen eines an die Instandhaltung der Wagen angepassten Zertifizierungssystems;
- c)
- die Art der für die Zertifizierung zuständigen Stellen und die Anforderungen an diese Stellen;
- d)
- das Format und die Gültigkeit der Bescheinigungen, die den für Instandhaltung zuständigen Stellen ausgestellt werden;
- e)
- technische und betriebliche Inspektionen und Kontrollen.
(2) Innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme des Zertifizierungssystems für Instandhaltung nach Artikel 14a Absatz 5 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit durch die Kommission übermittelt die Agentur der Kommission einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung eines solchen Systems. Bis zu diesem Zeitpunkt übermittelt die Agentur der Kommission ebenfalls eine Empfehlung im Hinblick auf die Festlegung des Inhalts und der Spezifikationen eines analogen Zertifizierungssystems für die Stellen, die für die Instandhaltung anderer Fahrzeuge — wie Lokomotiven, Personenwagen, elektrische Triebzüge und Dieseltriebzüge — zuständig sind.
(3) Die Agentur analysiert die alternativen Maßnahmen, die gemäß Artikel 14a Absatz 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit beschlossen wurden, im Rahmen ihres Berichts über die Sicherheit nach Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung.
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