Artikel 21 VO (EG) 2004/881
Förderung der Innovation
Die Kommission kann der Agentur im Einklang mit deren Arbeitsprogramm und Haushaltsplan die Förderung von Innovationen übertragen, deren Ziel die Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr ist, insbesondere in Bezug auf den Einsatz neuer Informationstechnologien und Ortungs- und Navigationssysteme.
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