Artikel 21a VO (EG) 2004/881

ERTMS

(1) Die Agentur übernimmt in Koordination mit der Kommission die in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Aufgaben im Hinblick auf:

a)
die Sicherstellung einer kohärenten Entwicklung des ERTMS;
b)
die Übereinstimmung der in den Mitgliedstaaten implementierten ERTMS-Ausrüstungen mit den geltenden Spezifikationen.

(2) Die Agentur führt ein Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung der ERTMS-Spezifikationen ein. Zu diesem Zweck errichtet und führt die Agentur ein Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der ERTMS-Spezifikationen.

Die Agentur empfiehlt die Annahme einer neuen Version erst dann, wenn die letzte Version in ausreichendem Maße eingeführt wurde. Die Entwicklung neuer Versionen darf dem Grad der Einführung des ERTMS, der Stabilität der Spezifikationen, die für die Optimierung der Herstellung von ERTMS-Ausrüstungen erforderlich ist, der Anlagerendite für Eisenbahnunternehmen und der effizienten Planung der Einführung des ERTMS nicht abträglich sein.

(3) Die Agentur unterstützt die Arbeiten der Kommission zur Entwicklung eines EU Plans für die Einführung des ERTMS sowie zur Koordinierung der ERTMS-Installation in den transeuropäischen Verkehrskorridoren.

(4) Die Agentur entwickelt ein Konzept für die Verwaltung der verschiedenen ERTMS-Versionen, um die technische und betriebliche Kompatibilität zwischen Netzen und Fahrzeugen sicherzustellen, die mit unterschiedlichen Versionen ausgerüstet sind, und um Anreize für die rasche Durchführung der geltenden Version und möglicher neuerer Versionen zu bieten.

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems stellt die Agentur sicher, dass nachfolgende Versionen von ERTMS-Ausrüstungen ab der von der Kommission am 23. April 2008 angenommenen Version rückwärts kompatibel sind.

Im Zusammenhang mit den ERTMS-Ausrüstungen, die vor dem 23. April 2008 in Betrieb genommen wurden oder deren Installation oder Erneuerung sich zu jenem Zeitpunkt in einem fortgeschrittenen Stadium befand, erstellt die Agentur einen Bewertungsbericht, der Folgendes umfasst:

a)
die Zusatzkosten, die bei einer frühzeitigen Durchführung infolge der Einführung der von der Kommission am 23. April 2008 angenommenen Version anfallen;
b)
alle möglichen Mechanismen, einschließlich finanzieller Mechanismen, zur Unterstützung der Umstellung von den früheren Versionen auf die in Buchstabe a genannte Version.

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Bewertungsberichts der Agentur.

(5) Die Agentur richtet eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe der benannten Stellen ein, bei der sie den Vorsitz führt, um zu überwachen, dass die von den benannten Stellen im Rahmen spezifischer ERTMS-Projekte durchgeführten EG-Prüfverfahren konsequent angewendet werden. Ferner arbeitet die Agentur mit den nationalen Sicherheitsbehörden zusammen, um zu überwachen, dass die Verfahren für eine Inbetriebnahmegenehmigung konsequent angewendet werden. Gelangt die Agentur zu der Auffassung, dass die Gefahr eines Mangels an technischer und betrieblicher Kompatibilität zwischen Netzen und Fahrzeugen mit Ausrüstungen, die diesen Verfahren unterliegen, besteht, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission, die die geeigneten Maßnahmen ergreift.

(6) Sollten technische Inkompatibilitäten zwischen Netzen und Fahrzeugen im Rahmen spezifischer ERTMS-Projekte entstehen, stellen die benannten Stellen und die nationalen Sicherheitsbehörden sicher, dass die Agentur alle einschlägigen Informationen über die angewandten „EG” -Prüfverfahren und Inbetriebnahmeverfahren sowie über die Betriebsbedingungen erhalten kann. Gegebenenfalls schlägt die Agentur der Kommission geeignete Maßnahmen vor.

(7) Die Agentur evaluiert das Zertifizierungsverfahren für ERTMS-Ausrüstungen und legt der Kommission bis zum 1. Januar 2011 einen Bericht vor, der erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge enthält.

(8) Die Kommission bewertet anhand des Berichts nach Absatz 7 Kosten und Nutzen der Verwendung eines einzigen Typs von Laborausrüstung, eines einzigen Referenzgleises und/oder einer einzigen Zertifizierungsstelle auf Gemeinschaftsebene. Eine solche Zertifizierungsstelle muss den Kriterien von Anhang VIII der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems entsprechen. Die Kommission kann einen Bericht und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Verbesserung des ERTMS-Zertifizierungssystems vorlegen.

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