Artikel 21b VO (EG) 2004/881

Hilfestellung für die Kommission

(1) Innerhalb der durch Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b gesetzten Grenzen leistet die Agentur der Kommission auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die auf eine Erhöhung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit im europäischen Eisenbahnsystem abzielen.

(2) Diese in ihrer Dauer und Tragweite begrenzte Hilfestellung wird unbeschadet aller anderen Aufgaben, die der Agentur im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen werden, geleistet und kann Folgendes umfassen:

a)
Übermittlung von Informationen über die Umsetzungsweise spezifischer Aspekte der Gemeinschaftsvorschriften;
b)
technische Beratung in Fragen, die ein spezifisches Know-how erfordern;
c)
Beschaffung von Informationen mit Hilfe der nationalen Sicherheitsbehörden und der Untersuchungsstellen gemäß Artikel 6 Absatz 5.

(3) Der leitende Direktor erstattet dem Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich über die Umsetzung dieses Artikels, auch über dessen Auswirkungen auf die Ressourcen, Bericht.

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