Artikel 24 VO (EG) 2004/881
Personal
(1) Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
(2) Unbeschadet des Artikels 26 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde und der Einstellungsbehörde im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen übertragenen Befugnisse aus.
(3) Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 1 besteht das Personal der Agentur aus:
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Zeitbediensteten, die sie für höchstens fünf Jahre einstellt; hierbei handelt es sich um Eisenbahnfachleute, die aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr ausgewählt werden;
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von der Kommission oder von den Mitgliedstaaten für höchstens fünf Jahre abgestellten oder abgeordneten Beamten; und
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sonstigen Bediensteten im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für ausführende Tätigkeiten oder Sekretariatsarbeiten.
Während der zehn ersten Tätigkeitsjahre der Agentur kann der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich genannte Zeitraum von fünf Jahren um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden, wenn dies für die Kontinuität ihres Geschäftsbetriebs erforderlich ist.
(4) Die in den von der Agentur eingerichteten Arbeitsgruppen tätigen Experten gehören nicht zum Personal der Agentur. Ihnen entstehende Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt die Agentur gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen und Sätzen.
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