Artikel 25 VO (EG) 2004/881
Einsetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt.
(2) Der Verwaltungsrat:
- a)
- ernennt den leitenden Direktor gemäß Artikel 31;
- b)
- nimmt bis zum 30. April jeden Jahres den allgemeinen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission;
- c)
- legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Dieses Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms, dass sie mit dem Programm nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit, einschließlich der Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;
- d)
- nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß Kapitel 6 wahr;
- e)
- legt Verfahren für die Entscheidungen des leitenden Direktors fest;
- f)
- legt ein Konzept für die Besuche gemäß Artikel 33 fest;
- g)
- übt die Disziplinargewalt über den leitenden Direktor und die in Artikel 30 Absatz 3 genannten Referatsleiter aus;
- h)
- gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) In dem Arbeitsprogramm der Agentur werden für jede Tätigkeit die damit verfolgten Ziele angegeben. In der Regel wird der Kommission für jede Tätigkeit und/oder jedes Ergebnis ein Bericht übermittelt.
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