Artikel 26 VO (EG) 2004/881
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, vier Vertretern der Kommission und sechs nicht stimmberechtigten Vertretern zusammen; diese sechs letztgenannten Vertreter vertreten auf europäischer Ebene die folgenden Gruppen:
- a)
- Eisenbahnunternehmen,
- b)
- Infrastrukturbetreiber,
- c)
- Eisenbahnindustrie,
- d)
- Gewerkschaften,
- e)
- Fahrgäste,
- f)
- Güterverkehrskunden.
Die Kommission benennt für jede dieser Gruppen einen Vertreter und einen Stellvertreter auf der Grundlage einer Liste mit vier Namen je Gruppe, die von den jeweiligen europäischen Fachverbänden vorgelegt wird, damit eine angemessene Vertretung aller Interessen gewährleistet ist.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis ernannt.
(2) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen ihre Mitglieder des Verwaltungsrates sowie einen Stellvertreter.
(3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
(4) Gegebenenfalls werden die Teilnahme von Vertretern von Drittländern und die entsprechenden Bedingungen in den Vereinbarungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 geregelt.
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