Artikel 31 VO (EG) 2004/881

Ernennungen der Bediensteten der Agentur

(1) Der leitende Direktor wird vom Verwaltungsrat aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für den Eisenbahnsektor relevanter Befähigung und Erfahrung ernannt. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Kommission kann einen oder mehrere Kandidaten vorschlagen.

Der Verwaltungsrat kann den leitenden Direktor nach demselben Verfahren entlassen.

(2) Der leitende Direktor ernennt die anderen Bediensteten der Agentur gemäß Artikel 24.

(3) Die Amtszeit des leitenden Direktors beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

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