Artikel 30 VO (EG) 2004/881
Aufgaben und Befugnisse des leitenden Direktors
(1) Die Agentur wird von ihrem leitenden Direktor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist, unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates.
(2) Der leitende Direktor:
- a)
- erstellt das Arbeitsprogramm und legt es nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat vor;
- b)
- ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Arbeitsprogramms und entspricht, soweit möglich, den Ersuchen der Kommission um Unterstützung, die mit den Aufgaben der Agentur gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehen;
- c)
- unternimmt die erforderlichen Schritte, insbesondere den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Verfügungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;
- d)
- führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können, und führt ein Verfahren für regelmäßige Evaluierungen ein, das anerkannten fachspezifischen Standards entspricht. Auf dieser Grundlage erstellt der leitende Direktor jedes Jahr den Entwurf eines Tätigkeitsberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor;
- e)
- übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 24 Absatz 2 niedergelegten Befugnisse aus;
- f)
- arbeitet den Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 38 aus und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 39 aus.
(3) Der leitende Direktor kann von einem oder mehreren Referatsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Direktors nimmt einer der Referatsleiter seine Aufgaben wahr.
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